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STK 2019 27

versuchte vorsätzliche Tötung (2. Rechtsgang)

Schwyz · 2019-07-15 · Deutsch SZ
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versuchte vorsätzliche Tötung (2. Rechtsgang) | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

Ungefähr am 9. Oktober 2014 lernte der Beschuldigte in der G.________ in Kriens H.________ kennen. Beim gemeinsamen Rauchen eines Joints kamen sie ins Gespräch. Dabei erzählte der Beschuldigte H.________ unter anderem, dass er Diebstähle be- gangen habe. Am 10. Oktober 2014 traf H.________ seinen Kollegen P.________ im Einkaufscenter Emmenbrücke. Gemeinsam fass- ten sie den Plan, einen Überfall auf F.________ zu machen, von dem P.________ wusste, dass er mit Marihuana handelte und deshalb annahm, dass dieser Marihuana und Geld zu Hause hatte. Da keiner der beiden sich getraute, selber in das Haus von F.________ einzudringen, entschlossen sich sich, den Beschuldig- ten dafür anzuheuern. Sie diskutierten auch darüber, ob sie die Beute gleichmässig unter sich aufteilen wollten oder der Beschul- digte mehr bekommen sollte. Am 12. Oktober 2014, einen [Tag] vor dem Überfall, fragte H.________ den Beschuldigten, ob er den Überfall machen würde. Dieser erklärte sich dazu bereit. Am Mittag des 13. Oktober 2014 holte H.________ den Beschul- digten im Hotel Q.________ in Kriens ab und führte ihn in einen Raum an der J.________strasse xx in Emmenbrücke, wo dieser auf weitere Anweisungen wartete. Im Verlauf des Nachmittags brachte eine unbekannte Person im Auftrag von H.________ dem Beschuldigten eine Waffe. Gleichentags, um ca. 21.30 [Uhr], fuhr der Beschuldigte zusammen mit H.________, welcher das Fahr- zeug lenkte, und P.________, der diesen lotste, von Emmenbrü- cke nach lbach/SZ. Dort stieg der Beschuldigte ca. 100 Meter von der L.________strasse yy entfernt aus dem Fahrzeug aus und be- gab sich zu Fuss, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit ei- ner Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien- Nr. A-218466) bewaffnet, die zu tragen er als serbischer Staatsan- gehöriger nicht berechtigt war, zum Eingang des von F.________ und D.________ bewohnten Hauses an der L.________strasse yy. Nachdem er zweimal geklingelt hatte, trat er, wie zuvor mit H.________ und P.________ abgesprochen, im Wissen darum, fremdes Eigentum zu beschädigen, die Eingangstür und die Wind- fangtür mit den Füssen ein und verschaffte sich auf diese Weise

Kantonsgericht Schwyz 4 gegen den Willen der Bewohner Zutritt zum Haus. Er lief unverzüg- lich in den dritten Stock, wo F.________, durch das Klingeln und Eintreten der Türe aufgeschreckt, „raus, sonst rufe ich die Polizei" rufend, auf den Flur trat. Als F.________ den Beschuldigten, der die Waffe auf ihn gerichtet hatte, erblickte, wich er rückwärtsgehend zurück ins Schlafzimmer. Der Beschuldigte schrie: „No Police" und „I kill you" und schoss – entgegen dem mit H.________ und P.________ vereinbarten Plan, die Waffe nur zur Einschüchterung zu benützen – auf F.________. Dieser erlitt einen Durchschuss des rechten Oberschenkels und sackte zusammen. Auf allen Vieren kroch er rückwärts ins Schlafzimmer zurück. Der Beschuldigte folgte ihm und fragte ihn mehrfach: „Where is the money?". Dabei schlug der Beschuldigte mindestens zweimal mit dem Griff der Waffe auf den Kopf von F.________ ein. Er packte F.________ am Bund der Unterhosen und warf ihn aufs Bett. Da F.________ den Beschuldigten nicht verstand, fragte er diesen immer wieder, was er von ihm wolle. Plötzlich richtete sich der Be- schuldigte auf und schoss D.________, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versuchte, ins Gesicht. Diese fiel aufs Bett. Der Beschuldigte forderte F.________ auf, ihm die Hän- de zu geben, um ihn fesseln zu können. Als dieser auf diese Auf- forderung nicht reagierte, schlug er erneut mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Hierauf gelang es dem Beschuldigten, die Hände von F.________ mit den mitgebrachten Kabelbindern zusammen- zubinden. Erneut fragte er auf Englisch, wo das Geld sei und schlug nochmals zweimal mit der Pistole auf den Kopf von F.________. D.________ zeigte auf den Schrank, in welchem sich die Geldkassette befand. Der Beschuldigte öffnete den Schrank, nahm die Geldkassette heraus und legte diese aufs Bett. Mit dem im Schloss steckenden Schlüssel öffnete er die Geldkassette und entnahm die sich darin befindlichen 120 kanadischen Dollar und 250 bis 280 Euro. Während der Beschuldigte hin und her rannte und nach Geld suchte, löste sich die Handfesselung von F.________. Als der Beschuldigte dies bemerkte, schlug er noch- mals ein- oder zweimal mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Dabei fiel das Magazin heraus. Nachdem der Beschuldigte F.________ erneut gefesselt hatte, suchte er nach dem Magazin. Er fand es am Boden liegend und entdeckte dabei auch das auf der Bettkante liegende Mobiltelefon von D.________. Er nahm das Mobiltelefon an sich und verstaute es in der linken Jackentasche. Schliesslich lief der Beschuldigte wieder nach unten. Auf dem Hi- nunterweg behändigte er aus dem Abstellraum auf dem ersten Zwischenboden einen Rucksack. Im Eingangsbereich öffnete er die Gefriertruhe und entnahm daraus zwei oder drei Säcke mit Ma- rihuana, welche er im Rucksack verstaute. Anschliessend verliess er das Haus durch die Eingangstür und begab sich zu P.________ und H.________, welche im Auto auf ihn warteten. Gemeinsam fuhren sie zurück nach Emmenbrücke, wo der Beschuldigte sich in einem Raum an der J.________strasse xx umzog und die Pistole

Kantonsgericht Schwyz 5 sowie die blutverschmierten Kleider entsorgte. Das mitgenommene Marihuana übergab er H.________. Das entwendete Bargeld be- hielt er für sich. H.________ vereinbarte mit dem Beschuldigten, er werde ihm mindestens CHF 3'000.00 per Western Union überwei- sen. Am 14. Oktober 2014 reiste der Beschuldigte mit dem Zug nach Paris zurück. F.________ erlitt folgende Verletzungen, die alle lebensgefährlich waren und bleibende Beeinträchtigungen hinterlassen werden (act. 16.2.011):

• Offenes Schädel-Hirn-Trauma

• Armbetonte Hemiparese rechts

• Diffuses Hirnödem

• lmpressions-Trümmerfraktur Kalotte links

• Kontusionsblutung subarachnoidal und parenchymal

• Fraktur links hochparietal, auslaufend nach rechts

• Felsenbeinlängsfraktur rechts

• V. a. Otoliquorrhoe links

• RQW Ohrhelix links mit Knorperbeteiligung

• Durchschussverletzung dorsolateral Oberschenkel rechts

• Rhabdomyolyse. D.________ erlitt durch den Kopfschuss folgende Verletzungen (act. 16.1.006):

• Unterkiefertrümmerfraktur im Bereich des Kieferwinkels rechts

• Posteriore Oberkieferfraktur (retromolar) rechts

• Perforierende RQW Wange rechts, RQW Mundboden rechts und RQW retroaurikulär links

• Verletzung des Plexus brachialis links. Es wird eine lebenslange Mundöffnungseinschränkung zurückblei- ben. Durch das Eintreten der Türen und die Schussabgabe mit Steck- schuss im Fussboden entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 11'647.65. Der Beschuldigte beging die Tat in Mittäterschaft mit H.________ und P.________. Nachdem er Gewalt gegen F.________ und D.________ angewendet und diese widerstandsunfähig gemacht hatte, entwendet er wie mit den Mittätern abgesprochen in Berei- cherungsabsicht das erwähnte Bargeld sowie das Mobiltelefon von D.________. Aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit mussten die Opfer auch dulden, dass der Beschuldigte, wie mit H.________ und P.________ geplant, das Marihuana aus der Kühltruhe an sich nahm. Um zu seinem Ziel zu kommen, ging der Beschuldigte ab- weichend vom vereinbarten Vorgehen äusserst brutal vor. Mit der Pistole, die er im Wissen über keine Berechtigung zum Tragen ei- ner Waffe zu verfügen, mitführte, schoss er unvermittelt auf seine Opfer und übte mehrfach massive Gewalt gegen den Kopf von

Kantonsgericht Schwyz 6 F.________ aus, wodurch er seine besondere Gefährlichkeit of- fenbarte. Mit den zahlreichen Schlägen mit dem harten Pistolen- griff auf den Kopf von F.________ nahm der Beschuldigte zumin- dest in Kauf, diesen zu töten. F.________ wurde lebensgefährlich verletzt und überlebte nur dank sofortiger und intensiver medizini- scher Versorgung. Es bleiben jedoch lebenslange Beeinträchti- gungen zurück. Ebenso nahm der Beschuldigte mit den Schuss- abgaben gegen F.________ und D.________ zumindest in Kauf, diese tödlich zu verletzen. Im Wissen darum, dass es sich um eine verbotene Droge handelt, nahm er das Marihuana aus der Tief- kühltruhe und übergab dieses an H.________ und P.________.

8. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (…) Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts fand am 9. und

10. Februar 2017 statt, wobei gleichzeitig die Anklagen gegen die Mitbeschul- digten P.________ und H.________ beurteilt wurden. Die Parteien des Ver- fahrens betreffend den Beschuldigten A.________ stellten folgende Anträge (HVP, Vi-act. 37): Staatsanwaltschaft

1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter An- rechnung von 74 Tagen Untersuchungshaft und 41 Tagen Auslie- ferungshaft, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei auf einen Tag festzuset- zen.

5. Die beschlagnahmte Pistole, CRVENA Zastava Kal. 7.65 Serien- nummer: A218466, (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken zu über- lassen.

6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

Kantonsgericht Schwyz 7 Privatkläger I. Strafpunkt Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. II. Zivilpunkt

1. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Er- werbsausfall in der Höhe von Fr. 19‘867.95 nebst 5 % Zins seit je- weiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, das die Beschuldigten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versi- cherung nicht gedeckten, Erwerbsaufsfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

2. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger F.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 8'114.30 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger F.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versi- cherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

3. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten den Privatklägern in solidarischer Haftbarkeit den noch ausste- henden Rentenschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des Rentenschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

Kantonsgericht Schwyz 8

4. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 41'164.80 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

5. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger F.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 57'396.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger F.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

6. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg- lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstehenden Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit ausdrücklich vorbe- halten.

7. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger F.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe-

Kantonsgericht Schwyz 9 halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger F.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg- lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstandenen Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit vorbehalten.

8. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den entstandenen Sachscha- den (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) in der Höhe von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu ersetzen.

9. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger F.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 100'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.

10. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigung Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschul- digten. Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. Der Beschuldigte sei

b. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2 und 4 StGB,

c. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB,

d. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

e. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

f. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft von 717 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

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3. Die Tatwaffe sei definitiv einzuziehen und gutscheinend zu ver- wenden.

4. Regelung der Zivilansprüche gemäss den heutigen Ausführungen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien (ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung) mei- nem Mandanten zu einem Drittel aufzuerlegen. Am 10. Februar 2017 beschloss das Strafgericht Schwyz Folgendes: Das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am

12. und 13./14. Oktober 2014, wird in Nachachtung des Spezialitätsprin- zips eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014

g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.

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2. A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung von 716 Tagen Untersuchungshaft, be- straft.

3. Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten P.________ und H.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.-- zzgl. 5 % Zins seit

Kantonsgericht Schwyz 12 dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivil- forderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem

10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betref- fend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, F.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer A218466, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.

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5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________ Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und F.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

7. Amtliche Verteidigung:

a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten). 8.-9. [Zustellung und Rechtsmittel]. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es seien die Schuldsprüche gemäss den Dispositivziffern 1a und 1c aufzuheben, der Be- schuldigte sei diesbezüglich freizusprechen und das Strafmass sei zu reduzie- ren (Doss. STK 2017 44, KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. Sep-

Kantonsgericht Schwyz 14 tember 2017 Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Dispositivziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 74 Tagen und der bis zum Urteil im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage, zu bestrafen (Doss. STK 2017 44, KG-act. 6). Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (Doss. STK 2017 44, KG-act. 19):

1. Die Berufungen seien abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Beru- fungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschä- digung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei. Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsver- handlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten P.________ (STK 2017 45; inklusive der selbständigen Beschwerde von des- sen amtlichem Verteidiger, BEK 2017 129) und H.________ (STK 2017 46) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stell- ten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge: Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung freizusprechen.

2. Er sei stattdessen der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers F.________ schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft sei auf die Strafe anzurechnen.

Kantonsgericht Schwyz 15 Eventuell (bei Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche) sei der Beschuldigte mit höchstens zehn Jahren Freiheitstrafe zu be- strafen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Staatsanwaltschaft

1. Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei abzuweisen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anrech- nung der vom 26. Februar 2015 bis 20. Juni 2015 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie der seither im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage zu bestrafen.

3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten A.________. Mit Urteil vom 18. April 2018 (STK 2017 44) erkannte das Kantonsgericht Fol- gendes:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene Urteil wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

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f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014

g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 1‘148 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungs- sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Haft, bestraft.

3. Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten P.________ und H.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird

Kantonsgericht Schwyz 17 teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, F.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer A218466, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.

Kantonsgericht Schwyz 18

5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________ Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und F.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

7. Amtliche Verteidigung:

a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten).

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘500.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.00; exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1‘000.00) werden zu 9/10 (Fr. 10‘350.00) dem Beschuldigten und zu 1/10 (Fr.1‘150.00) dem Staat auferlegt.

b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Be- schuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang von Fr. 11‘700.00 (9/10 von Fr. 13‘000.00) verpflichtet.

Kantonsgericht Schwyz 19

4. Es wird keine Parteientschädigung an die Privatklägerschaft gesprochen. 5.-6. [Rechtsmittel und Zufertigung]. B. Gegen das am 13. August 2018 versandte begründete Urteil des Kan- tonsgerichts erhob der Beschuldigte am 12. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 26/1): Das Urteil des Kantonsgericht Schwyz vom 18. April 2018 sei teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer

a) vom Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil von Frau D.________ freizusprechen (Dispositivziffer 1a des angefochtenen Urteils)

b) mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren (abzüglich der bereits er- standenen Haft) zu bestrafen. Eventuell sei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. April 2018 aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz, wobei die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen sei. Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_881/2018 vom 15. März 2019 wie folgt:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 8 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (…) Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts fand am 9. und

E. 10 Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigung Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschul- digten. Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. Der Beschuldigte sei

b. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2 und 4 StGB,

c. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB,

d. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

e. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

f. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft von 717 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Kantonsgericht Schwyz 10

3. Die Tatwaffe sei definitiv einzuziehen und gutscheinend zu ver- wenden.

4. Regelung der Zivilansprüche gemäss den heutigen Ausführungen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien (ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung) mei- nem Mandanten zu einem Drittel aufzuerlegen. Am 10. Februar 2017 beschloss das Strafgericht Schwyz Folgendes: Das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am

E. 12 und 13./14. Oktober 2014, wird in Nachachtung des Spezialitätsprin- zips eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am

E. 13 Oktober 2014

d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

Kantonsgericht Schwyz 16

f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014

g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 1‘148 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungs- sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Haft, bestraft.

3. Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten P.________ und H.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird

Kantonsgericht Schwyz 17 teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, F.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer A218466, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.

Kantonsgericht Schwyz 18

5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________ Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und F.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

7. Amtliche Verteidigung:

a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten).

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘500.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.00; exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1‘000.00) werden zu 9/10 (Fr. 10‘350.00) dem Beschuldigten und zu 1/10 (Fr.1‘150.00) dem Staat auferlegt.

b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Be- schuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang von Fr. 11‘700.00 (9/10 von Fr. 13‘000.00) verpflichtet.

Kantonsgericht Schwyz 19

4. Es wird keine Parteientschädigung an die Privatklägerschaft gesprochen. 5.-6. [Rechtsmittel und Zufertigung]. B. Gegen das am 13. August 2018 versandte begründete Urteil des Kan- tonsgerichts erhob der Beschuldigte am 12. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 26/1): Das Urteil des Kantonsgericht Schwyz vom 18. April 2018 sei teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer

a) vom Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil von Frau D.________ freizusprechen (Dispositivziffer 1a des angefochtenen Urteils)

b) mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren (abzüglich der bereits er- standenen Haft) zu bestrafen. Eventuell sei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. April 2018 aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz, wobei die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen sei. Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_881/2018 vom 15. März 2019 wie folgt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Schwyz hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers, Rechtsanwalt B.________, für das bundesgerichtliche Verfah- ren eine Entschädigung von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.
  4. [Mitteilung]. Kantonsgericht Schwyz 20 C. Mit Verfügung vom 22. März 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts für den zweiten Rechtsgang das schriftliche Verfahren an und gab den (noch betroffenen) Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu Proz. Nr. STK 2019 27; KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3. April 2019 auf eine Stellungnahme (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 14. April 2019 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der ver- suchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin D.________ freizusprechen und er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens neun Jahren zu bestrafen (KG-act. 6). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Beschuldigten wurde den Gegenparteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 8). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:
  5. a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung be- gründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen In- stanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom
  6. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2). Kantonsgericht Schwyz 21 b) Nicht mehr Gegenstand des 2. Rechtsganges sind die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von F.________, qualifi- zierten Raubes, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Waffengesetzes. Ebenso nicht mehr Verfahrensgegenstand ist das Strafmass bzw. die jeweilige Einsatzstra- fe, soweit damit die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F.________ sowie die weiteren Delikte, nämlich qualifizierter Raub, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und das Waffengesetz abgegolten werden. Dasselbe gilt für die Zivil- forderungen sowohl von F.________ als auch der Privatklägerin D.________, deren Entschädigung und die Anordnung hinsichtlich der Beschlagnahme der Tatwaffe. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 (STK 2017 44) verwiesen werden. Im Übrigen ist auch die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht mehr Verfahrensgegenstand. c) Der Beschuldigte focht das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 (STK 2017 44) ausschliesslich in Bezug auf den Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin D.________ und hinsichtlich des Strafmasses an. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Feststellungen wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, ob der angeklagte Sachverhalt, soweit die Privatklägerin betreffend, allenfalls unter einen ande- ren Tatbestand fällt und welche Folgen daraus für das Strafmass erwachsen. Neu festzulegen sein werden sodann die übrigen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Rechtsganges vor Kantonsgericht.
  7. a) Das Kantonsgericht ging in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin D.________ vor der Schussabgabe auf sie nicht gesehen hatte. Zugunsten des Beschuldigten nahm das Kan- tonsgericht an, dieser habe einen Warnschuss ins Dunkle abgeben wollen resp. habe nicht beabsichtigt, auf die Privatklägerin zu schiessen (Urteil vom Kantonsgericht Schwyz 22
  8. April 2018 E. 2b/bb). Das Bundesgericht erwog zum subjektiven Tatbe- stand, das Kantonsgericht habe damit nicht erstellt, dass der Beschuldigte in die Richtung einer Person geschossen habe. Soweit das Kantonsgericht da- von ausgehe, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht, nicht einmal schemenhaft, wahrgenommen, habe er nicht wissen können, dass sich in sei- ner unmittelbaren Nähe nicht nur F.________, sondern auch noch eine weite- re Person aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht damit rechnen müssen bzw. es könne ihm ange- sichts der erstellten Tatumstände nicht vorgeworfen werden, die mögliche Tötung einer weiteren sich im Haus befindlichen Person habe derart nahege- legen, dass er mit dem Warnschuss ins Dunkle diese zumindest in Kauf ge- nommen hätte. Der Beschuldigte weise zu Recht darauf hin, dass sich aus der Tatsache der beiden vor dem Haus parkierten Personenwagen nichts über die Anzahl der sich spätabends in einem Haus befindlichen Personen ableiten liesse (zit. Urteil 6B_881/2018 E. 1.4). b) Da das Bundesgericht damit den (Eventual-)Vorsatz verwirft, scheiden sowohl der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung als auch jedes ande- re Vorsatzdelikt, namentlich die ebenfalls in Frage kommenden Tatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB oder allenfalls der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB aus. Ebenfalls ausser Frage steht die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, da ein fahrläs- sig begangener Versuch mangels tatbestandsmässigen Verwirklichungswil- lens nicht denkbar ist (BSK StGB I-Niggli/Maeder, 4. A., N 1 zu Art. 22 StGB). c) Grundsätzlich geprüft werden könnte indessen im Rahmen von Art. 344 StPO die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB; dies soweit die Anklageschrift den Anforderungen hierfür genügt (BSK StPO II-Hauri/Venetz,
  9. A., N 3 zu Art. 344 StPO). Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung Kantonsgericht Schwyz 23 schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Ob der objektive Tatbestand gegeben ist bzw. ob die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt wären, braucht nicht geklärt zu werden, da eine Verurteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB ohnehin schon aus formellen Gründen scheitert, wie nachfolgend ausgeführt wird. aa) Fahrlässig begeht nach Art. 12 Abs. 3 StGB ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer, Urteil 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 134 IV 193 E. 7.3 sowie weitere bun- desgerichtliche Rechtsprechung). bb) Die Verteidigung wendet ein, der Anklagegrundsatz liesse eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht zu, da in der Anklageschrift die Umstände, aus denen sich ergäbe, dass der Beschuldigte Kantonsgericht Schwyz 24 pflichtwidrig unvorsichtig behandelt habe, nicht umschrieben seien (KG-act. 6 S. 3). cc) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Um- stände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetre- tenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGer, Urtei- le 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 3c sowie 6B_626/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.5.1). Vorliegend müsste die Anklage aufzeigen, inwiefern der Beschuldigte bei der Schussabgabe, welche zur Verletzung der Privatklägerin führte, pflichtwidrig handelte und weshalb er den eingetretenen Erfolg – die Verletzung einer weiteren Person ausser F.________, das heisst der Privatklägerin – hätte voraussehen bzw. vermei- den sollen und können. Die Anklage enthält jedoch gar keine Sachdarstellung betreffend eine mögliche fahrlässige Deliktsbegehung (vgl. zit. Urteil 6B_115/2016 E. 2.6). Mithin musste der Beschuldigte aufgrund der Anklageschrift nicht damit rechnen, wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts schuldig gesprochen zu werden (vgl. BGer, Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Somit würde eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung den Anklagegrundsatz verletzen. Kantonsgericht Schwyz 25 d) Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (BGer, Urteil 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,
  10. A., N 4 zu Art. 333 StPO). Die zitierte Bestimmung erlaubt eine Änderung der Anklageschrift ausschliesslich dann, wenn der in der Anklage umschriebene Sachverhalt zur Verurteilung wegen einer anderen Strafnorm führen könnte. Die Anklageergänzung muss sich im Bereich der bereits angeklagten Lebensvorgänge, d.h. des ursprünglichen Prozessthemas, bewegen (Griesser, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 3 zu Art. 333 StPO). Abgesehen davon, dass für eine fahrlässige Deliktsbegehung in der Anklage nicht nur die Umstände der Sorgfaltspflichtverletzung fehlen, müsste bezüglich der Schussverletzung der Privatklägerin auch zwingend von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werden. Denn die Anklage unterstellt dem Beschuldigten, er habe sich, nachdem er F.________ am Bund der Unterhose gepackt und auf das Bett geworfen habe, plötzlich aufgerichtet und der Privatklägerin D.________ ins Gesicht geschossen, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versucht habe (Anklage S. 4). Dieser Lebenssachverhalt lässt für eine fahrlässige Tatbegehung keinen Raum. Ebenso der Sachverhalt, von welchem das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang ausging, liesse die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung in jedem Fall wegen der fehlenden Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht ohne Anklageergänzung zu. Somit würde eine allfällige Anklageergänzung den Rahmen des in der Anklageschrift geschilderten Vorganges und damit der Norm von Art. 333 Abs. 2 StPO ohnehin sprengen. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob eine Kantonsgericht Schwyz 26 solche Ergänzung im jetzigen Verfahrensstadium überhaupt noch gangbar wäre. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Anzufügen ist, dass sich offenbar auch die Staatsanwaltschaft von diesen Überlegungen leiten liess, ansonsten hätte sie wohl eine entsprechende Anklageergänzung ins Auge gefasst. e) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin D.________ freizusprechen.
  11. Aufgrund dieses Freispruchs ist das Strafmass neu festzusetzen. a) Die Verteidigung verlangt für den Fall des Freispruches vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin eine Frei- heitsstrafe von höchstens neun Jahren abzüglich der bis heute erstandenen Haft (KG-act. 6). b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleicharti- ge Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deut- Kantonsgericht Schwyz 27 lich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusam- menhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normver- stoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei- nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Wie schon die Vorinstanz und die Strafkammer des Kantonsge- richts im ersten Rechtsgang erwogen, zeigt es sich nach wie vor an, für sämtliche Straftaten, das heisst, sowohl für die versuchte Tötung zum Nachteil von F.________ und den qualifizierten Raub als auch für die Nötigung, die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch und die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen, da alle Vorwürfe zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen wurden (angefocht. Urteil E. III./3.; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4c). Dieses Vorgehen stand denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Diskussion und wird auch jetzt von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. c) Auszugehen ist wiederum vom schwersten Delikt, nämlich entweder von der versuchten Tötung zum Nachteil von F.________ oder vom qualifizierten Raub, welche beide einen Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen (Art. 111 StGB; Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB). Wie bereits vor Vorinstanz und im ersten Rechtsgang ist die versuchte Tötung von F.________ als schwerstes Delikt anzusehen (angefocht. Urteil III/E. 5.1; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4d). Weiterhin sind keine Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen ersichtlich oder dargetan Kantonsgericht Schwyz 28 (angefocht. Urteil III/E. 5.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Innerhalb dieses Strafrahmens ist gestützt auf Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Da sich durch den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin in den relevanten Tatkomponenten hinsichtlich des Tötungsversuchs zum Nachteil von F.________ – nämlich rücksichtsloses und brutales, jedoch nicht direktvorsätzliches Handeln, wobei es beim Versuch blieb, wenn auch nur dank Zufall und ohne Zutun des Beschuldigten sowie mittelschweres Verschulden (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4e). – nichts ändert, hat es bei der Einsatzstrafe von zehn Jahren zu verbleiben, was auch die Verteidigung nicht in Frage stellte (KG-act. 6 S. 4). Durch den Wegfall des Schuldspruches wegen des Tötungsversuches zum Nachteil der Privatklägerin entfällt die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Jahre (vgl Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4e). d) Sodann ist die Einsatzstrafe von nunmehr zehn Jahren für die weiteren Delikte zu erhöhen, wobei sich diesbezüglich im zweiten Rechtsgang nichts mehr ändert. Für den Raub ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen, womit der Unrechtsgehalt mit der Strafe für die vorsätzliche Tötung weitge- hend abgedeckt ist, denn es kommen lediglich noch der Diebstahl von rund 120 kanadischen Dollars und 250 Euro sowie eines Rucksackes und eines Mobiltelefons hinzu (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4g; vgl. ange- focht. Urteil E. III./6.3). Für die Nötigung ist die Strafe um einen Monat (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4h) und für die zusammen zu beurteilenden Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs weitere vier Monate zu erhöhen (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4i). Für die Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz setzte die Strafkammer einen weiteren Monat bzw. drei Monate ein (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4j und k). Damit ist die Einsatzstrafe von zehn Jahren um insgesamt 13 Monate auf elf Jahre und ein Monat festzulegen, was auch der Rechnung der Verteidigung entspricht, welche von einer „technischen Reduk- Kantonsgericht Schwyz 29 tion“ der ursprünglichen Einsatzstrafe von 13 Jahren und einem Monat um zwei Jahre ausgeht (KG-act. 6 S. 4; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4l). e) Wie bereits das Strafgericht und das Kantonsgericht im ersten Rechts- gang sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksich- tigen (angefocht. Urteil E. III./7.; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4l). Massgeblich sind nach wie vor dieselben Kriterien wie im ersten Rechtsgang, das heisst die in Frankreich verwirkten, teils einschlägigen Vorstrafen wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Rebellion (U-act. 1.1.05 und U-act. 18.2.03) sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen und leicht strafmindernd zu würdigen ist die Einsicht und Reue. Positiv ins Gewicht fällt auch das kooperative Verhalten des Beschul- digten im Strafvollzug (Vi-act. 34; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4l). Des Weiteren berücksichtigte die Strafkammer das Geständnis, sie hielt aber fest, dass die Beweislage zumindest erheblich für den Beschuldigten als Täter ge- sprochen habe (namentlich ein DNA-Hit, Aussagen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten etc.), so dass das Geständnis das Verfahren zumindest nicht wesentlich erleichtert bzw. verkürzt habe. Die Strafkammer erwog weiter, die Aussagen des Beschuldigten hätten zwar hinsichtlich der Frage, ob die Mitbe- schuldigten wussten, dass er eine Waffe bei sich gehabt habe resp. bezüglich der Beschaffung der Waffe zu einer Verurteilung der Mitbeschuldigten wegen qualifizierten Raubes beigetragen. Aussergewöhnliche Umstände in dem Sin- ne, als der Beschuldigte Straftaten gestanden hätte, ohne grösseren Vorhal- ten ausgesetzt gewesen zu sein oder dass der Beschuldigte Straftaten offen- gelegt hätte, welche ihm anderweitig nicht hätten nachgewiesen werden kön- nen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), seien nicht ersichtlich (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4l/cc). f) Die Verteidigung hält im zweiten Rechtsgang dafür, dass, da man dem Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin keinen strafrechtlichen Vorwurf mehr machen könne, seine gleich zu Beginn des Vorverfahrens deponierten Kantonsgericht Schwyz 30 Aussagen noch glaubhafter erschienen. Der Beschuldigte habe nämlich schon zu Beginn darauf hingewiesen, die Privatklägerin nicht wahrgenommen zu haben, weshalb das Geständnis zwingend höher zu gewichten sei (KG-act. 6 S. 4 f.). Dem ist nicht zu folgen. Denn, wie schon im ersten Rechtsgang aus- geführt (dort E. 4l/aa), kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksich- tigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGer, Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen auf BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff. und Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Der Freispruch hinsichtlich der Privatklägerin rechtfertigt indessen eine höhere Gewichtung des Geständnis- ses nicht, denn dieser schlug sich bereits in der Reduktion der (Einsatz-)Strafe nieder. Auch ist damit keine weitergehende Tataufdeckung verbunden. g) Sodann macht die Verteidigung unter dem Titel des Beschleunigungs- gebots geltend, dass sich die Sache durch das bundesgerichtliche Verfahren ohne Verschulden des Beschuldigten in die Länge gezogen habe, was für ihn mit einer grossen Belastung verbunden gewesen sei (KG-act. 6 S. 5). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshand- lungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich Kantonsgericht Schwyz 31 starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kom- pensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätig- keit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273). In casu nahm das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht rund sechs Monate in Anspruch, was keine unverhältnismässig lange Verfahrens- dauer darstellt; auch sind weder im bundesgerichtlichen noch in den Verfah- ren vor Strafgericht und Kantonsgericht übermässig lange Zeitspannen mit allenfalls von den Gerichtsbehörden zu verantwortender Untätigkeit erkenn- bar. Dass das Vorverfahren zu lange gedauert hätte, machte der Beschuldigte zu Recht nie geltend. Dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren für den Beschuldigten eine gewisse Belastung darstellte, ist zwar verständlich, jedoch geht diese nicht über das normale Mass hinaus, nachdem, wie er- wähnt, das Verfahren lediglich rund ein halbes Jahr dauerte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit nicht ersichtlich, so dass sich eine zu- sätzliche Strafreduktion aus diesem Grund nicht rechtfertigt. h) Die Strafkammer des Kantonsgerichts reduzierte die Einsatzstrafe aus den vorstehend unter E. 3e genannten Gründen im ersten Rechtsgang um ein Kantonsgericht Schwyz 32 Jahr und sieben Monate, das heisst insgesamt 19 Monate (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4m; die Verteidigung geht hier fälschlicherweise von 17 Mo- naten aus (vgl. KG-act. 6 S. 4). Dabei hat es zu bleiben, da keine zusätzlichen Umstände eine weitere Reduktion zu rechtfertigen vermögen. Folglich beträgt die Freiheitsstrafe neu neun Jahre und sechs Monate (= 11 Jahre und 1 Mo- nat Einsatzstrafe abzüglich 19 Monate). i) Anzurechnen sind die Auslieferungs- und die Untersuchungshaft sowie die im (vorzeitigen) Strafvollzug verbrachten Hafttage (Art. 51 StGB; BGer, Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte befand sich vom 26. Februar 2015 bis am 20. Juni 2015 in Auslieferungs- bzw. Unter- suchungshaft und ab dem 20. Juni 2015 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. ange- focht. Urteil E. III./8.; STK 2017 44 E. 4n). Bis zum Zeitpunkt des Urteils STK 2017 44 vom 18. April 2018 waren dem Beschuldigten 1148 Tage Haft anzurechnen. Ab dem 19. April 2018 bis und mit dem Entscheiddatum des vorliegenden zweiten Rechtsganges kommen nochmals 454 Tage hinzu. Ge- samthaft sind dem Beschuldigten somit bis dato 1’602 Hafttage anzurechnen.
  12. Bei diesem Ergebnis – Freispruch bezüglich des Tötungsversuchs zum Nachteil der Privatklägerin D.________ – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung teilweise neu festzulegen. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das heisst die Untersu- chungs- und Anklagekosten, die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung (ohne Übersetzungskosten), sind infolge des Freispruches neu zu drei Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen; zwei Fünftel gehen zu Lasten der Staatskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO). b) Keine Änderungen ergeben sich mit Bezug auf die Entschädigung der Privatklägerin und F.________ (angefocht. Urteil Dispositivziffer 6), da diese nicht Berufungsgegenstand ist. Kantonsgericht Schwyz 33 c) Sodann bleibt es bei der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ von gesamthaft Fr. 46‘181.90 (inkl. Übersetzungskosten) bzw. die Vormerknahme betreffend die Vorauszahlung vom 5. Dezember 2016 (angefocht. Urteil Dispositivziffer 7a und 7b). Anzupassen ist dagegen der Umfang der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Dieser ist auf neu Fr. 24‘780.10 festzusetzen (3/5 von Fr. 41‘300.30 [= Entschädigung ohne Übersetzungskosten]). Der Anteil des Beschuldigten ist jedoch aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
  13. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive zweiter Rechtsgang, welcher zu Lasten des Staates geht – tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte teilweise im Schuld- und Strafpunkt. Die Privatklä- gerin unterlag zwar im Schuldpunkt, nicht aber im Zivilpunkt, da dieser vom Beschuldigten nie angefochten wurde bzw. dieser die Zivilforderungen explizit anerkannte. Eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerin rechtfertigt sich aber nicht, da die Staatsanwaltschaft auf eine entsprechende Eventualanklage verzichtete. Somit gehen die Verfahrenskosten des ersten Rechtsganges, das heisst die Gerichtsgebühr (exklusive Übersetzungskosten) und die Kosten der Anklagevertretung, zu drei Fünftel zu Lasten des Beschuldigten und zu zwei Fünftel zu Lasten des Staates. b) Im ersten Rechtsgang wurde der Privatklägerin und F.________ keine Entschädigung zugesprochen. Dabei bleibt es. c) Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wurde für den ersten Rechtsgang eine Entschädigung von pauschal Fr. 13'000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) zugesprochen und bereits ausbezahlt. Für den zweiten Rechtsgang reichte er eine Kostennote über Fr. 2'057.05 ein (inkl. Auslagen und MWST; Stundensatz Fr. 180.00). In Strafsachen beträgt das Honorar vor Kantonsgericht Schwyz 34 dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu ent- schädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüg- lich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrah- mens und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleis- tung und dem notwendigen Zeitaufwand – sowie dem Umstand, dass für Ver- fahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, die Ansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden können (§ 16 Abs. 1 GebTRA), ist das Hono- rar für den zweiten Rechtsgang im Umfang, wie es geltend gemacht wurde, mithin auf Fr. 2'057.05 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. d) Der Beschuldigte ist nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Verteidigungskosten im Umfang von Fr. 9‘034.20 verpflichtet (3/5 von Fr. 15'057.05);- Kantonsgericht Schwyz 35 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene vorinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
  14. A.________ wird schuldig gesprochen: a) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014, zum Nach- teil von F.________; b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014; c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am 13. Okto- ber 2014; d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014; e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am
  15. Oktober 2014; f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Oktober 2014; g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014. Kantonsgericht Schwyz 36
  16. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________.
  17. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und sechs Mo- naten, unter Anrechnung von 1'602 Tagen Auslieferungs- und Untersu- chungs- sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Haft, bestraft.
  18. Zivilforderungen: a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fäl- ligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Februar 2017 dem Grund- satz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsausfall auf den Zivilweg verwiesen. b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen. c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Febru- ar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach an- erkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen. d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Kantonsgericht Schwyz 37 Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen. e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sachschaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gut- geheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten P.________ und H.________ verpflichtet, D.________ diesen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen. f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teil- weise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen. g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fäl- ligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Februar 2017 dem Grund- satz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbsausfall auf den Zivilweg verwiesen. h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von F.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen. Kantonsgericht Schwyz 38 i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Febru- ar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach an- erkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen. j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von F.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen. k) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teil- weise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, F.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen.
  19. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom
  20. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seri- ennummer A218466, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird ein- gezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gutscheinen- den Verwendung überlassen. Kantonsgericht Schwyz 39
  21. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens: a) Die Verfahrenskosten von Fr. 197‘814.20, bestehend aus den Un- tersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 141‘756.80, den Ge- richtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 14‘757.10) und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 41‘300.30 (ohne Über- setzungskosten) werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und gehen im Übrigen auf die Staatskasse. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 6 lit. c vorbehalten. b) A.________ wird verpflichtet, D.________ und F.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. c) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde. Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00). Der Anteil an den Kosten für die amtliche Verteidigung wird auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 24‘780.10 (3/5 von Fr. 41‘300.30 [= Entschädigung ohne Übersetzungskosten]). Kantonsgericht Schwyz 40
  22. Kosten- und Entschädigungsfolge des zweitinstanzlichen Verfahrens: a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘500.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00 und der Gerichts- gebühr des ersten Rechtsganges von Fr. 10‘000.00) werden zu 3/5 (Fr. 6'900.00) dem Beschuldigten und zu 2/5 (Fr. 4'600.00) dem Staat auferlegt. Die Übersetzungskosten von Fr. 1‘000.00 und die Gerichtsgebühr des zweiten Rechtsganges von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Staates. b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 7 lit. d vorbehalten. c) Es wird keine Parteientschädigung an die Privatklägerschaft ge- sprochen. d) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für den ersten Rechtsgang aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt B.________ dieser Betrag bereits ausbezahlt wurde. Für den zweiten Rechtsgang wird der amtliche Verteidiger Rechts- anwalt B.________ aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2'057.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang von Fr. 9‘034.20 verpflichtet (3/5 von Fr. 15'057.05).
  23. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- Kantonsgericht Schwyz 41 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  24. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt E.________ (3/R, davon 1/R z.K. an F.________), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Voll- zug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Melde- stelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kanto- nale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend neu verkündeter Dispositivziffer 5), das Bun- desamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Ak- ten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Juli 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 15. Juli 2019 STK 2019 27 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, sowie F.________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (2. Rechtsgang) (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017, SGO 2016 12);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 2. Juni 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafge- richt des Kantons Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2, 3 und 4 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. a WV (Anklageziffern 1-7) sowie Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Anklageziffer 8). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt, soweit im Berufungsverfahren noch relevant:

1. der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, (…)

2. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2, 3 und 4 StGB, (…)

3. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, (…)

4. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, (…)

5. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, (…)

Kantonsgericht Schwyz 3

6. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, (…)

7. des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. a WV bei folgendem Sachverhalt: Ungefähr am 9. Oktober 2014 lernte der Beschuldigte in der G.________ in Kriens H.________ kennen. Beim gemeinsamen Rauchen eines Joints kamen sie ins Gespräch. Dabei erzählte der Beschuldigte H.________ unter anderem, dass er Diebstähle be- gangen habe. Am 10. Oktober 2014 traf H.________ seinen Kollegen P.________ im Einkaufscenter Emmenbrücke. Gemeinsam fass- ten sie den Plan, einen Überfall auf F.________ zu machen, von dem P.________ wusste, dass er mit Marihuana handelte und deshalb annahm, dass dieser Marihuana und Geld zu Hause hatte. Da keiner der beiden sich getraute, selber in das Haus von F.________ einzudringen, entschlossen sich sich, den Beschuldig- ten dafür anzuheuern. Sie diskutierten auch darüber, ob sie die Beute gleichmässig unter sich aufteilen wollten oder der Beschul- digte mehr bekommen sollte. Am 12. Oktober 2014, einen [Tag] vor dem Überfall, fragte H.________ den Beschuldigten, ob er den Überfall machen würde. Dieser erklärte sich dazu bereit. Am Mittag des 13. Oktober 2014 holte H.________ den Beschul- digten im Hotel Q.________ in Kriens ab und führte ihn in einen Raum an der J.________strasse xx in Emmenbrücke, wo dieser auf weitere Anweisungen wartete. Im Verlauf des Nachmittags brachte eine unbekannte Person im Auftrag von H.________ dem Beschuldigten eine Waffe. Gleichentags, um ca. 21.30 [Uhr], fuhr der Beschuldigte zusammen mit H.________, welcher das Fahr- zeug lenkte, und P.________, der diesen lotste, von Emmenbrü- cke nach lbach/SZ. Dort stieg der Beschuldigte ca. 100 Meter von der L.________strasse yy entfernt aus dem Fahrzeug aus und be- gab sich zu Fuss, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit ei- ner Pistole CRVENA ZASTAVA, Cal 7.65mm Mod. 70 (Serien- Nr. A-218466) bewaffnet, die zu tragen er als serbischer Staatsan- gehöriger nicht berechtigt war, zum Eingang des von F.________ und D.________ bewohnten Hauses an der L.________strasse yy. Nachdem er zweimal geklingelt hatte, trat er, wie zuvor mit H.________ und P.________ abgesprochen, im Wissen darum, fremdes Eigentum zu beschädigen, die Eingangstür und die Wind- fangtür mit den Füssen ein und verschaffte sich auf diese Weise

Kantonsgericht Schwyz 4 gegen den Willen der Bewohner Zutritt zum Haus. Er lief unverzüg- lich in den dritten Stock, wo F.________, durch das Klingeln und Eintreten der Türe aufgeschreckt, „raus, sonst rufe ich die Polizei" rufend, auf den Flur trat. Als F.________ den Beschuldigten, der die Waffe auf ihn gerichtet hatte, erblickte, wich er rückwärtsgehend zurück ins Schlafzimmer. Der Beschuldigte schrie: „No Police" und „I kill you" und schoss – entgegen dem mit H.________ und P.________ vereinbarten Plan, die Waffe nur zur Einschüchterung zu benützen – auf F.________. Dieser erlitt einen Durchschuss des rechten Oberschenkels und sackte zusammen. Auf allen Vieren kroch er rückwärts ins Schlafzimmer zurück. Der Beschuldigte folgte ihm und fragte ihn mehrfach: „Where is the money?". Dabei schlug der Beschuldigte mindestens zweimal mit dem Griff der Waffe auf den Kopf von F.________ ein. Er packte F.________ am Bund der Unterhosen und warf ihn aufs Bett. Da F.________ den Beschuldigten nicht verstand, fragte er diesen immer wieder, was er von ihm wolle. Plötzlich richtete sich der Be- schuldigte auf und schoss D.________, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versuchte, ins Gesicht. Diese fiel aufs Bett. Der Beschuldigte forderte F.________ auf, ihm die Hän- de zu geben, um ihn fesseln zu können. Als dieser auf diese Auf- forderung nicht reagierte, schlug er erneut mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Hierauf gelang es dem Beschuldigten, die Hände von F.________ mit den mitgebrachten Kabelbindern zusammen- zubinden. Erneut fragte er auf Englisch, wo das Geld sei und schlug nochmals zweimal mit der Pistole auf den Kopf von F.________. D.________ zeigte auf den Schrank, in welchem sich die Geldkassette befand. Der Beschuldigte öffnete den Schrank, nahm die Geldkassette heraus und legte diese aufs Bett. Mit dem im Schloss steckenden Schlüssel öffnete er die Geldkassette und entnahm die sich darin befindlichen 120 kanadischen Dollar und 250 bis 280 Euro. Während der Beschuldigte hin und her rannte und nach Geld suchte, löste sich die Handfesselung von F.________. Als der Beschuldigte dies bemerkte, schlug er noch- mals ein- oder zweimal mit dem Pistolengriff auf dessen Kopf ein. Dabei fiel das Magazin heraus. Nachdem der Beschuldigte F.________ erneut gefesselt hatte, suchte er nach dem Magazin. Er fand es am Boden liegend und entdeckte dabei auch das auf der Bettkante liegende Mobiltelefon von D.________. Er nahm das Mobiltelefon an sich und verstaute es in der linken Jackentasche. Schliesslich lief der Beschuldigte wieder nach unten. Auf dem Hi- nunterweg behändigte er aus dem Abstellraum auf dem ersten Zwischenboden einen Rucksack. Im Eingangsbereich öffnete er die Gefriertruhe und entnahm daraus zwei oder drei Säcke mit Ma- rihuana, welche er im Rucksack verstaute. Anschliessend verliess er das Haus durch die Eingangstür und begab sich zu P.________ und H.________, welche im Auto auf ihn warteten. Gemeinsam fuhren sie zurück nach Emmenbrücke, wo der Beschuldigte sich in einem Raum an der J.________strasse xx umzog und die Pistole

Kantonsgericht Schwyz 5 sowie die blutverschmierten Kleider entsorgte. Das mitgenommene Marihuana übergab er H.________. Das entwendete Bargeld be- hielt er für sich. H.________ vereinbarte mit dem Beschuldigten, er werde ihm mindestens CHF 3'000.00 per Western Union überwei- sen. Am 14. Oktober 2014 reiste der Beschuldigte mit dem Zug nach Paris zurück. F.________ erlitt folgende Verletzungen, die alle lebensgefährlich waren und bleibende Beeinträchtigungen hinterlassen werden (act. 16.2.011):

• Offenes Schädel-Hirn-Trauma

• Armbetonte Hemiparese rechts

• Diffuses Hirnödem

• lmpressions-Trümmerfraktur Kalotte links

• Kontusionsblutung subarachnoidal und parenchymal

• Fraktur links hochparietal, auslaufend nach rechts

• Felsenbeinlängsfraktur rechts

• V. a. Otoliquorrhoe links

• RQW Ohrhelix links mit Knorperbeteiligung

• Durchschussverletzung dorsolateral Oberschenkel rechts

• Rhabdomyolyse. D.________ erlitt durch den Kopfschuss folgende Verletzungen (act. 16.1.006):

• Unterkiefertrümmerfraktur im Bereich des Kieferwinkels rechts

• Posteriore Oberkieferfraktur (retromolar) rechts

• Perforierende RQW Wange rechts, RQW Mundboden rechts und RQW retroaurikulär links

• Verletzung des Plexus brachialis links. Es wird eine lebenslange Mundöffnungseinschränkung zurückblei- ben. Durch das Eintreten der Türen und die Schussabgabe mit Steck- schuss im Fussboden entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF 11'647.65. Der Beschuldigte beging die Tat in Mittäterschaft mit H.________ und P.________. Nachdem er Gewalt gegen F.________ und D.________ angewendet und diese widerstandsunfähig gemacht hatte, entwendet er wie mit den Mittätern abgesprochen in Berei- cherungsabsicht das erwähnte Bargeld sowie das Mobiltelefon von D.________. Aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit mussten die Opfer auch dulden, dass der Beschuldigte, wie mit H.________ und P.________ geplant, das Marihuana aus der Kühltruhe an sich nahm. Um zu seinem Ziel zu kommen, ging der Beschuldigte ab- weichend vom vereinbarten Vorgehen äusserst brutal vor. Mit der Pistole, die er im Wissen über keine Berechtigung zum Tragen ei- ner Waffe zu verfügen, mitführte, schoss er unvermittelt auf seine Opfer und übte mehrfach massive Gewalt gegen den Kopf von

Kantonsgericht Schwyz 6 F.________ aus, wodurch er seine besondere Gefährlichkeit of- fenbarte. Mit den zahlreichen Schlägen mit dem harten Pistolen- griff auf den Kopf von F.________ nahm der Beschuldigte zumin- dest in Kauf, diesen zu töten. F.________ wurde lebensgefährlich verletzt und überlebte nur dank sofortiger und intensiver medizini- scher Versorgung. Es bleiben jedoch lebenslange Beeinträchti- gungen zurück. Ebenso nahm der Beschuldigte mit den Schuss- abgaben gegen F.________ und D.________ zumindest in Kauf, diese tödlich zu verletzen. Im Wissen darum, dass es sich um eine verbotene Droge handelt, nahm er das Marihuana aus der Tief- kühltruhe und übergab dieses an H.________ und P.________.

8. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (…) Die Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts fand am 9. und

10. Februar 2017 statt, wobei gleichzeitig die Anklagen gegen die Mitbeschul- digten P.________ und H.________ beurteilt wurden. Die Parteien des Ver- fahrens betreffend den Beschuldigten A.________ stellten folgende Anträge (HVP, Vi-act. 37): Staatsanwaltschaft

1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter An- rechnung von 74 Tagen Untersuchungshaft und 41 Tagen Auslie- ferungshaft, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei auf einen Tag festzuset- zen.

5. Die beschlagnahmte Pistole, CRVENA Zastava Kal. 7.65 Serien- nummer: A218466, (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Schwyz zu Instruktionszwecken zu über- lassen.

6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

Kantonsgericht Schwyz 7 Privatkläger I. Strafpunkt Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. II. Zivilpunkt

1. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Er- werbsausfall in der Höhe von Fr. 19‘867.95 nebst 5 % Zins seit je- weiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, das die Beschuldigten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden, durch die Versi- cherung nicht gedeckten, Erwerbsaufsfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherung nicht gedeckten Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

2. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger F.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 8'114.30 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger F.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstandenen, durch die Versi- cherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfall zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden, durch die Versicherungen nicht gedeckten, Erwerbsausfalls wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

3. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten den Privatklägern in solidarischer Haftbarkeit den noch ausste- henden Rentenschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des Rentenschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

Kantonsgericht Schwyz 8

4. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 41'164.80 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

5. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger F.________ den bis zum 10. Februar 2017 entstandenen Haushaltschaden in der Höhe von Fr. 57'396.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger F.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 10. Februar 2017 entstehenden Haushaltschaden zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 10. Febru- ar 2017 entstehenden Haushaltschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.

6. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe- halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten der Privatklägerin D.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg- lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstehenden Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit ausdrücklich vorbe- halten.

7. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger F.________ den für die Jahre 2015 und 2016 entstandenen Schaden bezüglich Franchisen und Selbstbe-

Kantonsgericht Schwyz 9 halte der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit zu ersetzen. Es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldig- ten dem Privatkläger F.________ in solidarischer Haftbarkeit auch den nach dem 31. Dezember 2016 entstehenden Schaden bezüg- lich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse zu ersetzen haben. Die Geltendmachung und Bezifferung des nach dem 31. Dezem- ber 2016 entstandenen Schadens bezüglich Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse wird hiermit vorbehalten.

8. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ den entstandenen Sachscha- den (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) in der Höhe von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu ersetzen.

9. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, dem Privatkläger F.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 100'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen.

10. Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflich- ten, der Privatklägerin D.________ eine Genugtuungsleistung von Fr. 80'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Oktober 2014 zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigung Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Kosten- und Entschädigung Untersuchungsverfahren) zu Lasten der Beschul- digten. Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. Der Beschuldigte sei

b. des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, 2 und 4 StGB,

c. der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB,

d. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

e. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

f. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft von 717 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Kantonsgericht Schwyz 10

3. Die Tatwaffe sei definitiv einzuziehen und gutscheinend zu ver- wenden.

4. Regelung der Zivilansprüche gemäss den heutigen Ausführungen.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien (ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung) mei- nem Mandanten zu einem Drittel aufzuerlegen. Am 10. Februar 2017 beschloss das Strafgericht Schwyz Folgendes: Das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am

12. und 13./14. Oktober 2014, wird in Nachachtung des Spezialitätsprin- zips eingestellt. Gleichzeitig erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014

g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.

Kantonsgericht Schwyz 11

2. A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung von 716 Tagen Untersuchungshaft, be- straft.

3. Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten P.________ und H.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.-- zzgl. 5 % Zins seit

Kantonsgericht Schwyz 12 dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivil- forderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem

10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betref- fend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, F.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer A218466, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.

Kantonsgericht Schwyz 13

5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________ Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und F.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

7. Amtliche Verteidigung:

a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten). 8.-9. [Zustellung und Rechtsmittel]. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es seien die Schuldsprüche gemäss den Dispositivziffern 1a und 1c aufzuheben, der Be- schuldigte sei diesbezüglich freizusprechen und das Strafmass sei zu reduzie- ren (Doss. STK 2017 44, KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. Sep-

Kantonsgericht Schwyz 14 tember 2017 Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Dispositivziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 74 Tagen und der bis zum Urteil im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage, zu bestrafen (Doss. STK 2017 44, KG-act. 6). Mit Eingabe vom 10. April 2018 stellten die Privatkläger folgende Anträge (Doss. STK 2017 44, KG-act. 19):

1. Die Berufungen seien abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der drei Beru- fungskläger. Für das Berufungsverfahren seien die Privatklägerin und der Privatkläger für ihre Anwaltskosten mit pauschal Fr. 600.00 zuzüglich MWST zu entschädigen, wobei die Entschä- digung auf die drei Berufungskläger aufzuteilen sei. Am 17. April 2018 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsver- handlung statt, wobei gleichzeitig die Berufungen der Mitbeschuldigten P.________ (STK 2017 45; inklusive der selbständigen Beschwerde von des- sen amtlichem Verteidiger, BEK 2017 129) und H.________ (STK 2017 46) verhandelt wurden. Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens stell- ten anlässlich der Verhandlung folgende Anträge: Verteidigung des Beschuldigten A.________

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung freizusprechen.

2. Er sei stattdessen der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers F.________ schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Jahren und drei Monaten zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft sei auf die Strafe anzurechnen.

Kantonsgericht Schwyz 15 Eventuell (bei Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche) sei der Beschuldigte mit höchstens zehn Jahren Freiheitstrafe zu be- strafen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Staatsanwaltschaft

1. Die Berufung des Beschuldigten A.________ sei abzuweisen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anrech- nung der vom 26. Februar 2015 bis 20. Juni 2015 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie der seither im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Tage zu bestrafen.

3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten A.________. Mit Urteil vom 18. April 2018 (STK 2017 44) erkannte das Kantonsgericht Fol- gendes:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene Urteil wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am

13. Oktober 2014

d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014

e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014

Kantonsgericht Schwyz 16

f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Okto- ber 2014

g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 1‘148 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungs- sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Haft, bestraft.

3. Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von D.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sach- schaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Be- trag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Okto- ber 2014 wird vollumfänglich gutgeheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten P.________ und H.________ verpflichtet, D.________ die- sen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird

Kantonsgericht Schwyz 17 teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum

10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Fe- bruar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbs- ausfall auf den Zivilweg verwiesen.

h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zi- vilforderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fällig- keit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilfor- derung von F.________ betreffend Franchisen und Selbst- behalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflich- tet, F.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

4. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seriennummer A218466, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen.

Kantonsgericht Schwyz 18

5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 141‘756.80 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 14‘757.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 41‘300.30 (ohne Übersetzungskosten) ______________ Total Fr. 197‘814.20 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

6. A.________ wird verpflichtet, D.________ und F.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

7. Amtliche Verteidigung:

a) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde.

b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00).

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 41'300.30 (Entschädigung ohne Übersetzungskosten).

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘500.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.00; exkl. Übersetzungskosten von Fr. 1‘000.00) werden zu 9/10 (Fr. 10‘350.00) dem Beschuldigten und zu 1/10 (Fr.1‘150.00) dem Staat auferlegt.

b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 3 vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Be- schuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang von Fr. 11‘700.00 (9/10 von Fr. 13‘000.00) verpflichtet.

Kantonsgericht Schwyz 19

4. Es wird keine Parteientschädigung an die Privatklägerschaft gesprochen. 5.-6. [Rechtsmittel und Zufertigung]. B. Gegen das am 13. August 2018 versandte begründete Urteil des Kan- tonsgerichts erhob der Beschuldigte am 12. September 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 26/1): Das Urteil des Kantonsgericht Schwyz vom 18. April 2018 sei teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer

a) vom Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil von Frau D.________ freizusprechen (Dispositivziffer 1a des angefochtenen Urteils)

b) mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren (abzüglich der bereits er- standenen Haft) zu bestrafen. Eventuell sei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. April 2018 aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz, wobei die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen sei. Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_881/2018 vom 15. März 2019 wie folgt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Schwyz hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers, Rechtsanwalt B.________, für das bundesgerichtliche Verfah- ren eine Entschädigung von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.

4. [Mitteilung].

Kantonsgericht Schwyz 20 C. Mit Verfügung vom 22. März 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts für den zweiten Rechtsgang das schriftliche Verfahren an und gab den (noch betroffenen) Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu Proz. Nr. STK 2019 27; KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3. April 2019 auf eine Stellungnahme (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 14. April 2019 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der ver- suchten Tötung zum Nachteil der Privatklägerin D.________ freizusprechen und er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens neun Jahren zu bestrafen (KG-act. 6). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Beschuldigten wurde den Gegenparteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 8). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:

1. a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung be- gründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen In- stanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom

3. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2).

Kantonsgericht Schwyz 21

b) Nicht mehr Gegenstand des 2. Rechtsganges sind die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von F.________, qualifi- zierten Raubes, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Waffengesetzes. Ebenso nicht mehr Verfahrensgegenstand ist das Strafmass bzw. die jeweilige Einsatzstra- fe, soweit damit die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F.________ sowie die weiteren Delikte, nämlich qualifizierter Raub, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und das Waffengesetz abgegolten werden. Dasselbe gilt für die Zivil- forderungen sowohl von F.________ als auch der Privatklägerin D.________, deren Entschädigung und die Anordnung hinsichtlich der Beschlagnahme der Tatwaffe. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 (STK 2017 44) verwiesen werden. Im Übrigen ist auch die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht mehr Verfahrensgegenstand.

c) Der Beschuldigte focht das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 (STK 2017 44) ausschliesslich in Bezug auf den Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin D.________ und hinsichtlich des Strafmasses an. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Feststellungen wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, ob der angeklagte Sachverhalt, soweit die Privatklägerin betreffend, allenfalls unter einen ande- ren Tatbestand fällt und welche Folgen daraus für das Strafmass erwachsen. Neu festzulegen sein werden sodann die übrigen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Rechtsganges vor Kantonsgericht.

2. a) Das Kantonsgericht ging in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin D.________ vor der Schussabgabe auf sie nicht gesehen hatte. Zugunsten des Beschuldigten nahm das Kan- tonsgericht an, dieser habe einen Warnschuss ins Dunkle abgeben wollen resp. habe nicht beabsichtigt, auf die Privatklägerin zu schiessen (Urteil vom

Kantonsgericht Schwyz 22

18. April 2018 E. 2b/bb). Das Bundesgericht erwog zum subjektiven Tatbe- stand, das Kantonsgericht habe damit nicht erstellt, dass der Beschuldigte in die Richtung einer Person geschossen habe. Soweit das Kantonsgericht da- von ausgehe, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht, nicht einmal schemenhaft, wahrgenommen, habe er nicht wissen können, dass sich in sei- ner unmittelbaren Nähe nicht nur F.________, sondern auch noch eine weite- re Person aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht damit rechnen müssen bzw. es könne ihm ange- sichts der erstellten Tatumstände nicht vorgeworfen werden, die mögliche Tötung einer weiteren sich im Haus befindlichen Person habe derart nahege- legen, dass er mit dem Warnschuss ins Dunkle diese zumindest in Kauf ge- nommen hätte. Der Beschuldigte weise zu Recht darauf hin, dass sich aus der Tatsache der beiden vor dem Haus parkierten Personenwagen nichts über die Anzahl der sich spätabends in einem Haus befindlichen Personen ableiten liesse (zit. Urteil 6B_881/2018 E. 1.4).

b) Da das Bundesgericht damit den (Eventual-)Vorsatz verwirft, scheiden sowohl der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung als auch jedes ande- re Vorsatzdelikt, namentlich die ebenfalls in Frage kommenden Tatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB oder allenfalls der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB aus. Ebenfalls ausser Frage steht die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, da ein fahrläs- sig begangener Versuch mangels tatbestandsmässigen Verwirklichungswil- lens nicht denkbar ist (BSK StGB I-Niggli/Maeder, 4. A., N 1 zu Art. 22 StGB).

c) Grundsätzlich geprüft werden könnte indessen im Rahmen von Art. 344 StPO die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB; dies soweit die Anklageschrift den Anforderungen hierfür genügt (BSK StPO II-Hauri/Venetz,

2. A., N 3 zu Art. 344 StPO). Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung

Kantonsgericht Schwyz 23 schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Ob der objektive Tatbestand gegeben ist bzw. ob die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt wären, braucht nicht geklärt zu werden, da eine Verurteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB ohnehin schon aus formellen Gründen scheitert, wie nachfolgend ausgeführt wird. aa) Fahrlässig begeht nach Art. 12 Abs. 3 StGB ein Verbrechen oder Ver- gehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zudem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer, Urteil 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 134 IV 193 E. 7.3 sowie weitere bun- desgerichtliche Rechtsprechung). bb) Die Verteidigung wendet ein, der Anklagegrundsatz liesse eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht zu, da in der Anklageschrift die Umstände, aus denen sich ergäbe, dass der Beschuldigte

Kantonsgericht Schwyz 24 pflichtwidrig unvorsichtig behandelt habe, nicht umschrieben seien (KG-act. 6 S. 3). cc) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Um- stände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetre- tenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGer, Urtei- le 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 3c sowie 6B_626/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.5.1). Vorliegend müsste die Anklage aufzeigen, inwiefern der Beschuldigte bei der Schussabgabe, welche zur Verletzung der Privatklägerin führte, pflichtwidrig handelte und weshalb er den eingetretenen Erfolg – die Verletzung einer weiteren Person ausser F.________, das heisst der Privatklägerin – hätte voraussehen bzw. vermei- den sollen und können. Die Anklage enthält jedoch gar keine Sachdarstellung betreffend eine mögliche fahrlässige Deliktsbegehung (vgl. zit. Urteil 6B_115/2016 E. 2.6). Mithin musste der Beschuldigte aufgrund der Anklageschrift nicht damit rechnen, wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts schuldig gesprochen zu werden (vgl. BGer, Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Somit würde eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung den Anklagegrundsatz verletzen.

Kantonsgericht Schwyz 25

d) Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (BGer, Urteil 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,

3. A., N 4 zu Art. 333 StPO). Die zitierte Bestimmung erlaubt eine Änderung der Anklageschrift ausschliesslich dann, wenn der in der Anklage umschriebene Sachverhalt zur Verurteilung wegen einer anderen Strafnorm führen könnte. Die Anklageergänzung muss sich im Bereich der bereits angeklagten Lebensvorgänge, d.h. des ursprünglichen Prozessthemas, bewegen (Griesser, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 3 zu Art. 333 StPO). Abgesehen davon, dass für eine fahrlässige Deliktsbegehung in der Anklage nicht nur die Umstände der Sorgfaltspflichtverletzung fehlen, müsste bezüglich der Schussverletzung der Privatklägerin auch zwingend von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werden. Denn die Anklage unterstellt dem Beschuldigten, er habe sich, nachdem er F.________ am Bund der Unterhose gepackt und auf das Bett geworfen habe, plötzlich aufgerichtet und der Privatklägerin D.________ ins Gesicht geschossen, welche sich hinter der Schlafzimmertüre zu verstecken versucht habe (Anklage S. 4). Dieser Lebenssachverhalt lässt für eine fahrlässige Tatbegehung keinen Raum. Ebenso der Sachverhalt, von welchem das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang ausging, liesse die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung in jedem Fall wegen der fehlenden Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht ohne Anklageergänzung zu. Somit würde eine allfällige Anklageergänzung den Rahmen des in der Anklageschrift geschilderten Vorganges und damit der Norm von Art. 333 Abs. 2 StPO ohnehin sprengen. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob eine

Kantonsgericht Schwyz 26 solche Ergänzung im jetzigen Verfahrensstadium überhaupt noch gangbar wäre. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Anzufügen ist, dass sich offenbar auch die Staatsanwaltschaft von diesen Überlegungen leiten liess, ansonsten hätte sie wohl eine entsprechende Anklageergänzung ins Auge gefasst.

e) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin D.________ freizusprechen.

3. Aufgrund dieses Freispruchs ist das Strafmass neu festzusetzen.

a) Die Verteidigung verlangt für den Fall des Freispruches vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin eine Frei- heitsstrafe von höchstens neun Jahren abzüglich der bis heute erstandenen Haft (KG-act. 6).

b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleicharti- ge Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Wenn nicht ein deut-

Kantonsgericht Schwyz 27 lich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist, ist es jedoch ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusam- menhang zu betrachten. Diesfalls ist es nicht angezeigt, für jeden Normver- stoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung zudem kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in ei- nem Gesamtzusammenhang würdigt (BGer, Urteil 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Wie schon die Vorinstanz und die Strafkammer des Kantonsge- richts im ersten Rechtsgang erwogen, zeigt es sich nach wie vor an, für sämtliche Straftaten, das heisst, sowohl für die versuchte Tötung zum Nachteil von F.________ und den qualifizierten Raub als auch für die Nötigung, die Sachbeschädigung, den Hausfriedensbruch und die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe auszufällen, da alle Vorwürfe zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und abhängig voneinander begangen wurden (angefocht. Urteil E. III./3.; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4c). Dieses Vorgehen stand denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Diskussion und wird auch jetzt von der Verteidigung nicht in Frage gestellt.

c) Auszugehen ist wiederum vom schwersten Delikt, nämlich entweder von der versuchten Tötung zum Nachteil von F.________ oder vom qualifizierten Raub, welche beide einen Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen (Art. 111 StGB; Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB). Wie bereits vor Vorinstanz und im ersten Rechtsgang ist die versuchte Tötung von F.________ als schwerstes Delikt anzusehen (angefocht. Urteil III/E. 5.1; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4d). Weiterhin sind keine Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen ersichtlich oder dargetan

Kantonsgericht Schwyz 28 (angefocht. Urteil III/E. 5.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Innerhalb dieses Strafrahmens ist gestützt auf Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Da sich durch den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin in den relevanten Tatkomponenten hinsichtlich des Tötungsversuchs zum Nachteil von F.________ – nämlich rücksichtsloses und brutales, jedoch nicht direktvorsätzliches Handeln, wobei es beim Versuch blieb, wenn auch nur dank Zufall und ohne Zutun des Beschuldigten sowie mittelschweres Verschulden (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4e). – nichts ändert, hat es bei der Einsatzstrafe von zehn Jahren zu verbleiben, was auch die Verteidigung nicht in Frage stellte (KG-act. 6 S. 4). Durch den Wegfall des Schuldspruches wegen des Tötungsversuches zum Nachteil der Privatklägerin entfällt die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Jahre (vgl Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4e).

d) Sodann ist die Einsatzstrafe von nunmehr zehn Jahren für die weiteren Delikte zu erhöhen, wobei sich diesbezüglich im zweiten Rechtsgang nichts mehr ändert. Für den Raub ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen, womit der Unrechtsgehalt mit der Strafe für die vorsätzliche Tötung weitge- hend abgedeckt ist, denn es kommen lediglich noch der Diebstahl von rund 120 kanadischen Dollars und 250 Euro sowie eines Rucksackes und eines Mobiltelefons hinzu (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4g; vgl. ange- focht. Urteil E. III./6.3). Für die Nötigung ist die Strafe um einen Monat (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4h) und für die zusammen zu beurteilenden Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs weitere vier Monate zu erhöhen (Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4i). Für die Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz setzte die Strafkammer einen weiteren Monat bzw. drei Monate ein (Urteil STK 2017 44

v. 18.04.2018 E. 4j und k). Damit ist die Einsatzstrafe von zehn Jahren um insgesamt 13 Monate auf elf Jahre und ein Monat festzulegen, was auch der Rechnung der Verteidigung entspricht, welche von einer „technischen Reduk-

Kantonsgericht Schwyz 29 tion“ der ursprünglichen Einsatzstrafe von 13 Jahren und einem Monat um zwei Jahre ausgeht (KG-act. 6 S. 4; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4l).

e) Wie bereits das Strafgericht und das Kantonsgericht im ersten Rechts- gang sind die Täterkomponenten für alle Taten gleichermassen zu berücksich- tigen (angefocht. Urteil E. III./7.; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4l). Massgeblich sind nach wie vor dieselben Kriterien wie im ersten Rechtsgang, das heisst die in Frankreich verwirkten, teils einschlägigen Vorstrafen wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Rebellion (U-act. 1.1.05 und U-act. 18.2.03) sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen und leicht strafmindernd zu würdigen ist die Einsicht und Reue. Positiv ins Gewicht fällt auch das kooperative Verhalten des Beschul- digten im Strafvollzug (Vi-act. 34; Urteil STK 2017 44 v. 18.04.2018 E. 4l). Des Weiteren berücksichtigte die Strafkammer das Geständnis, sie hielt aber fest, dass die Beweislage zumindest erheblich für den Beschuldigten als Täter ge- sprochen habe (namentlich ein DNA-Hit, Aussagen der Privatklägerin und der Mitbeschuldigten etc.), so dass das Geständnis das Verfahren zumindest nicht wesentlich erleichtert bzw. verkürzt habe. Die Strafkammer erwog weiter, die Aussagen des Beschuldigten hätten zwar hinsichtlich der Frage, ob die Mitbe- schuldigten wussten, dass er eine Waffe bei sich gehabt habe resp. bezüglich der Beschaffung der Waffe zu einer Verurteilung der Mitbeschuldigten wegen qualifizierten Raubes beigetragen. Aussergewöhnliche Umstände in dem Sin- ne, als der Beschuldigte Straftaten gestanden hätte, ohne grösseren Vorhal- ten ausgesetzt gewesen zu sein oder dass der Beschuldigte Straftaten offen- gelegt hätte, welche ihm anderweitig nicht hätten nachgewiesen werden kön- nen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), seien nicht ersichtlich (Urteil STK 2017 44

v. 18.04.2018 E. 4l/cc).

f) Die Verteidigung hält im zweiten Rechtsgang dafür, dass, da man dem Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin keinen strafrechtlichen Vorwurf mehr machen könne, seine gleich zu Beginn des Vorverfahrens deponierten

Kantonsgericht Schwyz 30 Aussagen noch glaubhafter erschienen. Der Beschuldigte habe nämlich schon zu Beginn darauf hingewiesen, die Privatklägerin nicht wahrgenommen zu haben, weshalb das Geständnis zwingend höher zu gewichten sei (KG-act. 6 S. 4 f.). Dem ist nicht zu folgen. Denn, wie schon im ersten Rechtsgang aus- geführt (dort E. 4l/aa), kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksich- tigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGer, Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2 mit Hinweisen auf BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff. und Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Der Freispruch hinsichtlich der Privatklägerin rechtfertigt indessen eine höhere Gewichtung des Geständnis- ses nicht, denn dieser schlug sich bereits in der Reduktion der (Einsatz-)Strafe nieder. Auch ist damit keine weitergehende Tataufdeckung verbunden.

g) Sodann macht die Verteidigung unter dem Titel des Beschleunigungs- gebots geltend, dass sich die Sache durch das bundesgerichtliche Verfahren ohne Verschulden des Beschuldigten in die Länge gezogen habe, was für ihn mit einer grossen Belastung verbunden gewesen sei (KG-act. 6 S. 5). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshand- lungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich

Kantonsgericht Schwyz 31 starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kom- pensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätig- keit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273). In casu nahm das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht rund sechs Monate in Anspruch, was keine unverhältnismässig lange Verfahrens- dauer darstellt; auch sind weder im bundesgerichtlichen noch in den Verfah- ren vor Strafgericht und Kantonsgericht übermässig lange Zeitspannen mit allenfalls von den Gerichtsbehörden zu verantwortender Untätigkeit erkenn- bar. Dass das Vorverfahren zu lange gedauert hätte, machte der Beschuldigte zu Recht nie geltend. Dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren für den Beschuldigten eine gewisse Belastung darstellte, ist zwar verständlich, jedoch geht diese nicht über das normale Mass hinaus, nachdem, wie er- wähnt, das Verfahren lediglich rund ein halbes Jahr dauerte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit nicht ersichtlich, so dass sich eine zu- sätzliche Strafreduktion aus diesem Grund nicht rechtfertigt.

h) Die Strafkammer des Kantonsgerichts reduzierte die Einsatzstrafe aus den vorstehend unter E. 3e genannten Gründen im ersten Rechtsgang um ein

Kantonsgericht Schwyz 32 Jahr und sieben Monate, das heisst insgesamt 19 Monate (Urteil STK 2017 44

v. 18.04.2018 E. 4m; die Verteidigung geht hier fälschlicherweise von 17 Mo- naten aus (vgl. KG-act. 6 S. 4). Dabei hat es zu bleiben, da keine zusätzlichen Umstände eine weitere Reduktion zu rechtfertigen vermögen. Folglich beträgt die Freiheitsstrafe neu neun Jahre und sechs Monate (= 11 Jahre und 1 Mo- nat Einsatzstrafe abzüglich 19 Monate).

i) Anzurechnen sind die Auslieferungs- und die Untersuchungshaft sowie die im (vorzeitigen) Strafvollzug verbrachten Hafttage (Art. 51 StGB; BGer, Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte befand sich vom 26. Februar 2015 bis am 20. Juni 2015 in Auslieferungs- bzw. Unter- suchungshaft und ab dem 20. Juni 2015 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. ange- focht. Urteil E. III./8.; STK 2017 44 E. 4n). Bis zum Zeitpunkt des Urteils STK 2017 44 vom 18. April 2018 waren dem Beschuldigten 1148 Tage Haft anzurechnen. Ab dem 19. April 2018 bis und mit dem Entscheiddatum des vorliegenden zweiten Rechtsganges kommen nochmals 454 Tage hinzu. Ge- samthaft sind dem Beschuldigten somit bis dato 1’602 Hafttage anzurechnen.

4. Bei diesem Ergebnis – Freispruch bezüglich des Tötungsversuchs zum Nachteil der Privatklägerin D.________ – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung teilweise neu festzulegen.

a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das heisst die Untersu- chungs- und Anklagekosten, die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung (ohne Übersetzungskosten), sind infolge des Freispruches neu zu drei Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen; zwei Fünftel gehen zu Lasten der Staatskasse (Art. 426 Abs. 1 StPO).

b) Keine Änderungen ergeben sich mit Bezug auf die Entschädigung der Privatklägerin und F.________ (angefocht. Urteil Dispositivziffer 6), da diese nicht Berufungsgegenstand ist.

Kantonsgericht Schwyz 33

c) Sodann bleibt es bei der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ von gesamthaft Fr. 46‘181.90 (inkl. Übersetzungskosten) bzw. die Vormerknahme betreffend die Vorauszahlung vom 5. Dezember 2016 (angefocht. Urteil Dispositivziffer 7a und 7b). Anzupassen ist dagegen der Umfang der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Dieser ist auf neu Fr. 24‘780.10 festzusetzen (3/5 von Fr. 41‘300.30 [= Entschädigung ohne Übersetzungskosten]). Der Anteil des Beschuldigten ist jedoch aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive zweiter Rechtsgang, welcher zu Lasten des Staates geht – tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte teilweise im Schuld- und Strafpunkt. Die Privatklä- gerin unterlag zwar im Schuldpunkt, nicht aber im Zivilpunkt, da dieser vom Beschuldigten nie angefochten wurde bzw. dieser die Zivilforderungen explizit anerkannte. Eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerin rechtfertigt sich aber nicht, da die Staatsanwaltschaft auf eine entsprechende Eventualanklage verzichtete. Somit gehen die Verfahrenskosten des ersten Rechtsganges, das heisst die Gerichtsgebühr (exklusive Übersetzungskosten) und die Kosten der Anklagevertretung, zu drei Fünftel zu Lasten des Beschuldigten und zu zwei Fünftel zu Lasten des Staates.

b) Im ersten Rechtsgang wurde der Privatklägerin und F.________ keine Entschädigung zugesprochen. Dabei bleibt es.

c) Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wurde für den ersten Rechtsgang eine Entschädigung von pauschal Fr. 13'000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) zugesprochen und bereits ausbezahlt. Für den zweiten Rechtsgang reichte er eine Kostennote über Fr. 2'057.05 ein (inkl. Auslagen und MWST; Stundensatz Fr. 180.00). In Strafsachen beträgt das Honorar vor

Kantonsgericht Schwyz 34 dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu ent- schädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüg- lich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrah- mens und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleis- tung und dem notwendigen Zeitaufwand – sowie dem Umstand, dass für Ver- fahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, die Ansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden können (§ 16 Abs. 1 GebTRA), ist das Hono- rar für den zweiten Rechtsgang im Umfang, wie es geltend gemacht wurde, mithin auf Fr. 2'057.05 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.

d) Der Beschuldigte ist nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Verteidigungskosten im Umfang von Fr. 9‘034.20 verpflichtet (3/5 von Fr. 15'057.05);-

Kantonsgericht Schwyz 35 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. Februar 2017 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene vorinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:

1. A.________ wird schuldig gesprochen:

a) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 13. Oktober 2014, zum Nach- teil von F.________;

b) des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, begangen am 13. Oktober 2014;

c) der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am 13. Okto- ber 2014;

d) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, be- gangen am 13. Oktober 2014;

e) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am

13. Oktober 2014;

f) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, begangen am 13. Oktober 2014;

g) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 13. Oktober 2014.

Kantonsgericht Schwyz 36

2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________.

3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und sechs Mo- naten, unter Anrechnung von 1'602 Tagen Auslieferungs- und Untersu- chungs- sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Haft, bestraft.

4. Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 19'867.95 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fäl- ligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Februar 2017 dem Grund- satz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Erwerbsausfall auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

c) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Febru- ar 2017 im Betrag von Fr. 41'164.80 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach an- erkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von

Kantonsgericht Schwyz 37 Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von D.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung von D.________ betreffend den Sachschaden (Selbstbehalt I.________ [Versicherung]) im Betrag von Fr. 200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird vollumfänglich gut- geheissen und A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten P.________ und H.________ verpflichtet, D.________ diesen Betrag zzgl. 5 % Zins zu bezahlen.

f) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teil- weise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen.

g) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbsausfall bis zum 10. Februar 2017 im Betrag von Fr. 8'114.30 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fäl- ligkeit vollumfänglich und seit dem 10. Februar 2017 dem Grund- satz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Erwerbsausfall auf den Zivilweg verwiesen.

h) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von F.________ betreffend Rentenschaden dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Rentenschaden auf den Zivilweg verwiesen.

Kantonsgericht Schwyz 38

i) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden bis zum 10. Febru- ar 2017 im Betrag von Fr. 57'396.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit und seit dem 10. Februar 2017 dem Grundsatz nach an- erkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Haushaltsschaden auf den Zivilweg verwiesen.

j) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Zivilforderung von F.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit jeweiliger Fälligkeit vollumfänglich und seit dem 31. Dezember 2016 dem Grundsatz nach anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivilforderung von F.________ betreffend Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse auf den Zivilweg verwiesen.

k) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 100'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 wird teil- weise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, F.________ den Betrag von Fr. 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen.

5. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

2. Juni 2016 beschlagnahmte Pistole CRVENA Zastava, Kal. 7.65, Seri- ennummer A218466, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, wird ein- gezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gutscheinen- den Verwendung überlassen.

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6. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Verfahrenskosten von Fr. 197‘814.20, bestehend aus den Un- tersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 141‘756.80, den Ge- richtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 14‘757.10) und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 41‘300.30 (ohne Über- setzungskosten) werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und gehen im Übrigen auf die Staatskasse. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 6 lit. c vorbehalten.

b) A.________ wird verpflichtet, D.________ und F.________ für ihre gemeinsamen notwendigen Aufwendungen im Verfahren anteils- mässig und reduziert mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

c) Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger RA B.________ mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2016 mit Fr. 20'000.00 als Vorauszahlung entschädigt wurde. Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse zusätzlich mit Fr. 26'181.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Fr. 46'181.90 ./. Fr. 20'000.00). Der Anteil an den Kosten für die amtliche Verteidigung wird auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf Fr. 24‘780.10 (3/5 von Fr. 41‘300.30 [= Entschädigung ohne Übersetzungskosten]).

Kantonsgericht Schwyz 40

7. Kosten- und Entschädigungsfolge des zweitinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘500.00 (inklusive Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00 und der Gerichts- gebühr des ersten Rechtsganges von Fr. 10‘000.00) werden zu 3/5 (Fr. 6'900.00) dem Beschuldigten und zu 2/5 (Fr. 4'600.00) dem Staat auferlegt. Die Übersetzungskosten von Fr. 1‘000.00 und die Gerichtsgebühr des zweiten Rechtsganges von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Staates.

b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 7 lit. d vorbehalten.

c) Es wird keine Parteientschädigung an die Privatklägerschaft ge- sprochen.

d) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für den ersten Rechtsgang aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt B.________ dieser Betrag bereits ausbezahlt wurde. Für den zweiten Rechtsgang wird der amtliche Verteidiger Rechts- anwalt B.________ aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2'057.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang von Fr. 9‘034.20 verpflichtet (3/5 von Fr. 15'057.05).

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa-

Kantonsgericht Schwyz 41 chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt E.________ (3/R, davon 1/R z.K. an F.________), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Voll- zug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Melde- stelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kanto- nale Staatsanwaltschaft), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend neu verkündeter Dispositivziffer 5), das Bun- desamt für Polizei (1/R), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Ak- ten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 16. Juli 2019 kau